Unser Ansatz

Wie der Wettbewerb nachhaltig wird

„Der Markt muss erst geschaffen werden, der nachhaltiges Handeln belohnt!“
(Marlehn Thieme, Vorsitzende des Rates für Nachhaltige Entwicklung)

 

Vorweg: Ein Beispiel unter vielen:

Eine große Automobilfirma produziert seit mehr als einem Jahrhundert Autos mit Benzin- und Dieselantrieben. Eine großartige Erfindung, aber nicht mehr zeitgemäß, weil die CO2-Emissionen der Motoren zur Erwärmung des Klimas beitragen. 1992 haben sich die Vereinten Nationen mit der Klimarahmenkonvention dazu verpflichtet, die gefährliche Aufheizung des Klimas zu begrenzen. Seither wusste das Unternehmen, dass seine Antriebe klimaschädigend sind. Doch es hielt an seiner Modellpolitik fest und betrieb die Entwicklung klimafreundlicher Antriebe nur nebenbei.

Die dadurch eingesparten Kosten hat es auf die Allgemeinheit abgewälzt („externalisiert“), denn die hohen CO2-Emissionen schädigen das Klimasystem und mit ihm viele Ökosysteme, Gemeingüter also, die zu den wichtigsten Lebens- und Produktionsgrundlagen der Menschheit gehören. Aber kann man das der Firma zum Vorwurf machen? Die Kosten für die Erhaltung der Gemeingüter selbst zu tragen, hätte ein Umsteigen auf kleinere, leichtere Fahrzeuge mit erneuerbaren Kraftstoffen erfordert, auf das weder das Unternehmen selbst, noch die Infrastruktur (Stromerzeugung, Tankstellen, Kundendienst), noch die Autofahrer vorbereitet waren. Wie die Einführung des Katalysators in den 1980er Jahren hätte auch diese Umstellung nur gelingen können, wenn der Staat die Rahmenbedingungen angepasst hätte, so dass alle Industrien sich auf die neue Situation hätten einstellen müssen.
Für die Änderung der Rahmenbedingungen ist es noch nicht zu spät. Dazu muss vor allem das Wettbewerbsrecht geändert werden. Denn dieses erlaubt die Abwälzung von Kosten auf Gemeingüter, steht also in prinzipiellem Gegensatz zum Umweltschutz. Noch heute muss jedes Unternehmen, das aus der bisherigen Praxis des Produzierens zu Lasten von Gemeingütern aussteigen will, befürchten, dass seine Abnehmer zur Konkurrenz abwandern, die weiter Kosten externalisiert – und das mit dem Segen der Wettbewerbsordnung.

Zusammenfassung: Drei überfällige Einsichten

Was in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik erst noch verstanden werden muss:

  1. Unsere Gesetze verhindern Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit bedeutet Erhaltung der Gemeingüter – der Rohstoffe, der Ökosysteme, der Gesundheit usw. Doch bisher ist es nicht generell verboten, Kosten auf diese abzuwälzen (zu „externalisieren“). Solange das gilt, zwingt der Wettbewerb die Unternehmen zum Raubbau an den Gemeingütern.
  2. Die Gesetzgebung muss die Erhaltung der Gemeingüter vorschreiben, indem sie es allen, die ein Gemeingut beanspruchen, zur Pflicht macht, das Verbrauchte wiederherzustellen bzw. zu ersetzen, soweit es sich nicht selbst regeneriert. Unternehmen müssen künftig in die Erhaltung der von ihnen genutzten Gemeingüter ebenso investieren wie heute in die Erneuerung der eigenen Anlagen oder in die Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter.
  3. Die Soziale Marktwirtschaft wird erst durch den Schutz der Gemeingüter voll verwirklicht. Denn dann beruht die Marktleistung auf Substanzerhaltung statt wie jetzt auf Substanzverzehr, bewirkt der Markt Beschäftigung statt wie bisher Ausgrenzung, und bringt der Wettbewerb gerechtere statt wie heute ungleichere Verteilung hervor.
 

1. Unsere Gesetze verhindern die Nachhaltige Entwicklung

Nachhaltigkeit steht schon in der Verfassung

Artikel 14 Absatz 2 des Deutschen Grundgesetzes (ähnlich auch Art. 17 und 34 der Grundrechte-Charta der EU) verpflichtet den Gesetzgeber, die gesetzlichen Regelungen zu erlassen, die nötig sind, um den privaten Haushalten, Unternehmen, Behörden und Vereinen einen nachhaltigen Umgang mit den Gemeingütern vorzuschreiben. Gemeingüter (Commons) sind die Lebens- und Produktionsgrundlagen, namentlich die von der Natur gegebenen Rohstoffe und Ökosysteme sowie die von der Gesellschaft gestalteten Bedingungen für Gesundheit und Teilhabe. Sie sind gemeint, wenn Art. 14.2 GG vorschreibt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Denn diese Güter sind für alle da, gleich ob sie im Privateigentum oder im Gemeineigentum stehen oder als „freie“ Güter betrachtet werden.

 

Doch unsere Gesetze erlauben das Gegenteil

In der Realität aber werden die Gemeingüter übernutzt, weil die Wettbewerbsordnung noch immer zulässt, dass sie weitgehend ungezügelt verbraucht werden, ohne dass in ihre Wiederherstellung bzw. ihren Ersatz reinvestiert wird. So bereichert sich derjenige an ihnen, welcher Kosten auf sie abwälzt, die er selbst tragen müsste. Daraus folgt nicht nur Umweltzerstörung, sondern auch gesellschaftliche Desintegration, denn die Bereicherung kommt vor allem einer Minderheit zugute, während die Mehrheit der lebenden und erst recht der künftigen Menschheit in ihren Chancen benachteiligt wird.

 

Das Privateigentum wird nicht verantwortlich gemacht

Das Bürgerliche Gesetzbuch garantiert dem Eigentümer die beliebige Verwendung seines Privateigentums. Das bedeutet, dass er aus seinem Eigentum heraus auch auf Gemeingüter zugreifen kann: aus seinem Garten auf den Boden und das Grundwasser darunter, die Vegetation darauf und den Luftraum darüber; aus seinen Schiffen auf die Fischbestände, aus seinen Produktionsanlagen auf die Atemluft, die Atmosphäre, die Gesundheit. Und dabei wird er, von Ausnahmen abgesehen, eben nicht durch die Pflicht eingeschränkt, verbrauchte Gemeingüter, die sich nicht selbst regenerieren, wiederherzustellen oder zu ersetzen.

 

Kosten auf Gemeingüter abzuwälzen gilt als Marktleistung

Verschafft sich ein Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsvorteil, dass es seine Produkte günstiger (billiger oder größer, schneller, komfortabler, kostbarer) anbietet als es das könnte, wenn es in die verbrauchten Gemeingüter reinvestierte, so gilt das nicht als unanständig, sondern als normaler, erwünschter Wettbewerb. Doch in Wahrheit diskreditiert es die Wettbewerbsordnung, dass sie es erlaubt, Produkte durch Raubbau an Gemeingütern günstiger anzubieten – und den Abnehmern vorzuspiegeln, dass sie das einer überlegenen Marktleistung verdanken.

 

Vereinbarungen zur Erhaltung der Gemeingüter werden verhindert

Will ein Unternehmen die Kosten der Reinvestition selbst tragen, so hat es einen Nachteil gegenüber den anderen, die das nicht tun; versucht es sich dagegen abzusichern, indem es mit den anderen Unternehmen vereinbart, dass alle die Kosten internalisieren, so wird das als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung betrachtet; denn bis jetzt gilt das Kartellverbot auch für Verabredungen zu nachhaltigem Verhalten.

 

Unternehmen und Investoren sind nur der Kapitalrendite verpflichtet

Nach dem Aktiengesetz hat der Unternehmensvorstand die Pflicht, das Vermögen der Aktionäre zu erhalten, aber nicht auch die in Anspruch genommenen Gemeingüter; im Gegenteil kann er von Aktionären verklagt werden, wenn er den Gewinn dadurch schmälert, dass er z.B. Umweltschutzinvestitionen anordnet, Arbeitsbedingungen verbessert oder durch Arbeitszeitverkürzung Entlassungen vermeidet. Banken und Investmentfonds brauchen die Kapitalanleger nicht darüber zu informieren, inwieweit ihre Anlageprodukte natur- und sozialverträglich sind. Banken brauchen bei der Vergabe von Krediten nicht auf nachhaltige Kreditverwendung zu achten. Kapitalanlagegesellschaften sind nicht zu nachhaltiger Geldanlage verpflichtet.

 

2. Die Gemeingüter müssen gesetzlich geschützt werden

Mit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums Ernst machen

§ 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)bestimmt in Satz 1: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“
Eine einzige Ausnahme steht in Satz 2: „Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“Einige weitere Ausnahmen finden sich z.B. im Mietrecht oder Umweltrecht. Generell aber ist die Rücksicht auf die Gemeingüter in das Belieben des Eigentümers gestellt, so wie es ihm auch freisteht, für Naturschutz oder Kinder in Afrika zu spenden. Anders als 1896, als das BGB eingeführt wurde, darf es jedoch heute dem Eigentümer nicht mehr überlassen sein, auf Gemeingüter, auf die er Zugriff hat, Rücksicht zu nehmen oder nicht. Er muss zu ihrer Erhaltung verpflichtet werden.

 

Den freien und nachhaltigen Wettbewerb schützen

Dass ein Gut besonders günstig angeboten wird, weil der Anbieter durch Raubbau an Gemeingütern Kosten einspart, ist nicht weniger unlauter als z.B. irreführende Werbung; in beiden Fällen wird der Abnehmer über die Leistung des Anbieters getäuscht. Deshalb muss Externalisierung in die verbotenen Wettbewerbshandlungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen werden. Und auf der anderen Seite müssen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einander eine Internalisierung bestimmter von ihnen bisher unterlassener Reinvestitionen zusichern, vom Kartellverbot des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgenommen werden. So wird erreicht, dass die Wettbewerbsfreiheit nur für den nachhaltigen Wettbewerb gilt.

 

Unternehmen, Banken und Fonds auf Nachhaltigkeit verpflichten

Im Aktiengesetz (AktG) müssen die Unternehmensvorstände auch auf den Schutz der natürlichen und der sozialen Gemeingüter verpflichtet werden, die das Unternehmen nutzt. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammernsollte die Kammern auch auf den Schutz der Gemeingüter verpflichten. Entsprechende Verpflichtungen sollten auch für andere berufsständische Körperschaften des Öffentlichen Rechts wie die Handwerks- und Architektenkammern gelten. Im Kreditwesengesetz (KWG) und im Investmentgesetz (InvG) müssen Banken und Investmentfonds verpflichtet werden, Kapitalanleger darüber zu informieren, inwieweit ihre Anlageprodukte natur- und sozialverträglich sind, und sich dabei an den Nachhaltigkeitsbewertungen anerkannter Ratingagenturen zu orientieren. Sie sollten auch selbst zu nachhaltiger Geldanlage verpflichtet werden; Banken sollten Kredite nur für nachhaltige Zwecke vergeben. Nicht zuletzt muss die Eigenkapitalunterlegung der Bankkredite höher, müssen Derivate börsenpflichtig sein, muss das Investmentgeschäft von den traditionellen Bankgeschäften getrennt und muss bei allen Finanzmarkttransaktionen die vollständige Transparenz der Risiken gesichert werden.

 

Preiswahrheit schaffen

Wird all dies erreicht, so kann es noch einen Fall externalisierter Kosten geben, nämlich wenn Unternehmen aus Staats- und Kommunalhaushalten subventioniert werden. Das kann als Anschubfinanzierung gerechtfertigt sein, wird aber oft noch aufrechterhalten, wenn dieser Zweck weggefallen ist. Strom aus Atomkraft und Kohle z.B. ist „am Markt“ billiger als Strom aus Wind- und Wasserkraft, in Wahrheit aber fast doppelt so teuer, wenn man Subventionen, bzw. fehlende Versicherungen mitrechnet. Deshalb muss das Verbot der Abwälzung von Kosten auf Gemeingüter dadurch flankiert werden, dass auch die Verbilligung transparent gemacht wird, die durch Übernahme von Kosten seitens der Öffentlichen Hand entsteht. 

 

3. Der Schutz der Gemeingüter verwirklicht die Marktwirtschaft

Substanzerhaltung statt Substanzverzehr

Die traditionelle Theorie der Sozialen Marktwirtschaft schreibt dem Wettbewerb vier gemeinwohlfördernde Leistungen zu: Er soll

  1. den für beide Marktseiten optimalen Preis verwirklichen,
  2. die Qualität der Waren und Dienstleistungen den Kundenpräferenzen annähern,
  3. die Gewinne reduzieren und
  4. die Masseneinkommen auf ein menschenwürdiges Niveau anheben.

Er kann all das leisten, wenn die Nachfrage nach den Marktprodukten frei zwischen transparent wetteifernden Unternehmen wählen kann und die Löhne der Arbeitnehmer in Verhandlungen zwischen gleichrangigen Partnern festgelegt werden. Doch bisher gehen seine Leistungen zu Lasten der Gemeingüter, weil der Marktpreis nicht transparent ist: er ist um die externalisierten Aufwendungen zu niedrig, und die werden auch sonst nirgends ausgewiesen, weil sie ja unterlassen werden. Was fehlt, ist

5.  die Erhaltung des Potentials der genutzten Gemeingüter, die durch die in Teil 2 skizzierten Vorschriften verwirklicht werden kann.

Dadurch wird die Marktwirtschaft in die Nachhaltige Entwicklung eingebettet. Die Marktteilnehmer sind dann darauf verpflichtet, die regenerierbaren Gemeingüter (wie die Ökosysteme) so schonend zu behandeln, dass sie sich nach Gebrauch regenerieren können, und die nichtregenerierbaren Gemeingüter (wie die Rohstoffe) entweder aus den verbrauchten Produkten zurückzugewinnen und wiederzuverwenden oder durch gleichwertige erneuerbare Stoffe zu ersetzen – d. h. die Unternehmen müssen dann in die Erhaltung der Gemeingüter ebenso reinvestieren wie in die Erhaltung/den Ersatz der privaten Produktionsanlagen.

 

Mehr soziale statt mehr materielle Befriedigungen

Die Pflicht zur Erhaltung muss sinngemäß für den Umgang mit allen Gemeingütern gelten – nicht nur mit den naturgegebenen, auch mit den gesellschaftlich gestalteten Gemeingütern wie der Gesundheit, dem Internet, den Finanzmärkten oder den Globalisierungsregeln, die bisher z.B. den Standortwettbewerb und die Steuerausweichung fördern. Ist Externalisierung ausgeschaltet, so wird nur noch so viel produziert und konsumiert, wie bei Erhaltung der Lebens- und Produktionsgrundlagen möglich ist. Die Ansprüche an das stoffgebundene Sozialprodukt werden dann nolens volens maßvoll(suffizient), weil die Verknappung der Materie nicht länger durch Substanzverzehr überspielt werden kann, und die Wünsche können sich stärker dem Erleben zuwenden, das uns frei zur Verfügung steht – menschliche Beziehungen, Kommunikation, inneres Wachstum, selbstbestimmter Einsatz für die Gemeinschaft.

 

Verteilungsgerechtigkeit statt Kapitalakkumulation

Zu allen Zeiten haben Menschen andere Menschen ausgebeutet, wenn sie die Macht dazu hatten. Die Ausbeutung der Lohnabhängigen schien in den entwickelten Industrieländern durch die Gegenmacht der Gewerkschaften schon fast überwunden; sie lebte wieder auf, als diese Länder sich in einen Standortwettbewerb mit Niedriglohnländern verwickeln ließen. Zugleich hat der weltweite Drang zur Kapitalakkumulation die Abwälzung von Kosten auf Gemeingüter verstärkt, zumal zu den sozial gestalteten Gemeingütern neue hinzugetreten sind, von den „innovativen Finanzprodukten“ bis zum Internet, die neue Möglichkeiten der Externalisierung von Kosten eröffnet haben. Doch da die Chancen zu realer Mehrproduktion angesichts der Verknappung der naturgegebenen Ressourcen geringer werden, gerät die Fortsetzung exponentieller Kapitalakkumulation in einen Widerspruch zu sich selbst: Sie zerstört ihre eigene Grundlage, weil sie wesentlich auf dem Verzehr von Gemeingütern beruht. Wird dieser durch den Stopp der Externalisierung im Ursprung verhindert und wird der Standortwettbewerb der Staaten ausgeschaltet, so verteilen sich die Einkommen und Vermögen gleichmäßiger und wird die Spaltung in zwei Klassen gemildert, die auch in den Industrieländern auf Dauer zur sozialen Zerreißprobe werden muss.

 

Teilhabe statt Ausgrenzung

Das deutlichste Zeichen dieser Spaltung ist die Dauerarbeitslosigkeit vieler Erwerbswilligen, die überflüssig werden, nicht weil die Arbeitsproduktivität schneller zunimmt als die Güternachfrage, sondern weil Renditeansprüche der Kapitaleigner Arbeitszeitverkürzung verhindern. Diese Tendenz würde durch Gemeingüterschutz aufgehoben. Was an Arbeitsplätzen in der industriellen Produktion infolge höherer Kosten und Preise wegfällt, kommt durch die Reinvestition in natürliche und soziale Gemeingüter wieder hinzu. Im Bereich der Arbeit am Menschen (Bildung, Beratung, Pflege usw.) wird zusätzliche, aufgewertete Beschäftigung notwendig. Und wenn überdies durch höhere Progression der Einkommens- bzw. Verbrauchsbesteuerung für die unteren Einkommen mehr vom Sozialprodukt übrigbleibt, ist selbst bei den untersten Einkommen noch Spielraum für eine flexible Verkürzung der Erwerbsarbeit durch Jobsharing, Teilzeitarbeit, Elternzeit, Sabbatjahre, Altersteilzeit, so dass man auf einen verringerten Arbeitsumfang kommen kann, der eine neue Vollbeschäftigung ermöglicht.

 

Dieser Text liegt der Kampagne für nachhaltigen Wettbewerb zugrunde, die seit Juni 2011 von der Aktion Nachhaltiger Wettbewerb vorbereitet und durchgeführt wird. Motor der Aktion ist die Forschungsgruppe Ethisch-Ökologisches Rating an der Universität Frankfurt (Leitung: Prof. em. Dr. Johannes Hoffmann, Prof. em. Dr. Gerhard Scherhorn). Informationen über die Kampagne unter www.nehmenundgeben.de. Federführend und verantwortlich i.S.d.P. für den vorliegenden Text ist Gerhard Scherhorn gerhard.scherhorn@wupperinst.org.